Das Anfang Oktober 2021 erneut novellierte Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg erweitert die Pflicht zur Installation von Solaranlagen. In der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung – PVPf-VO werden die Anforderungen genau erläutert.
Das Ziel besteht darin, mehr Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen und am besten direkt vor Ort zu verbrauchen und somit die Energiewende voranzutreiben. Die Nutzung dieser umweltfreundlichen Energie führt im Regelfall langfristig zu Kosteneinsparungen. Deshalb muss jeder, der ein neues Nichtwohngebäude oder einen neuen Parkplatz mit mehr als 35 Stellplätzen plant und den Bauantrag seit 1. Januar 2022 einreicht, gemäß der Weiterentwicklung des Klimaschutzgesetzes eine Photovoltaikanlage installieren. Zum 1. Mai 2022 wurde diese Pflicht auf den Neubau von Wohngebäuden und zum 1.1.2023 auf grundlegende Dachsanierungen erweitert.
Für die notwendige Energiewende müssen wir die Kapazitäten für erneuerbaren Strom noch sehr viel weiter ausbauen. Photovoltaikanlagen generieren sauberen Strom mit Hilfe der Sonne immer dann, wenn die Sonne scheint, tagsüber. Genau zu der Zeit wird in den Gewerbebetrieben und Büros gearbeitet und dort der meiste Strom benötigt. Das bedeutet, dass ein hoher Anteil des erzeugten PV-Stroms selbst verwendet werden kann. Dadurch werden die Anlagen sehr wirtschaftlich und das Stromnetz entlastet. Mit der PV-Anlage auf dem eigenen Dach tut man nicht nur dem Klima einen Gefallen, sondern spart zusätzlich Stromkosten ein.
Photovoltaikanlagen, die über Parkplätzen installiert sind, erzeugen mit Hilfe der Sonnenergie auf ohnehin versiegelten Flächen sauberen Strom. Gleizeitig spenden sie Schatten für darunter parkende Autos. Denkbar ist die Kombination mit Ladesäulen für E-Autos. So kann der erzeugte Strom unmittelbar vor Ort verwendet werden.
Auf jeden Fall für das Klima! Und bis auf wenige Ausnahmen auch finanziell: Eine Photovoltaik-Analge produziert auf einem größeren Dach eine Kilowattstunde Strom für fünf bis acht Cent. Zum Vergleich: Industrie und Gewerbebetriebe kaufen ihren Strom für zwischen 15 und 20 ct/kWh ein. Für den nicht direkt verbrauchten Strom erhalten die Betreiber die EEG-Einspeisevergütung für Anlagen mit einer Leistung bis zu 750 kW.
Die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage besteht:
Ja, auf Nichtwohngebäuden kann alternativ zur Photovoltaikanlage auch eine thermische Solaranlage installiert werden.
Nein, alternativ zum Dach des Gebäudes kann die Anlage auch auf anderen Außenflächen in der direkten räumlichen Umgebung installiert werden.
Möglich ist auch, dass die Dachfläche verpachtet wird und ein Dritter die Photovoltaikanlage installiert und betreibt.
Die PV-Anlage muss beim einfachen Nachweis 60 Prozent der solargeeigneten Gebäudedach- oder Stellplatzfläche mit PV-Modulen belegen. Im erweiterten Nachweis, bei Betrachtung von solargeeigneten Teildachflächen sind 75 Prozent notwendig.
Zum Nachweis der Erfüllung der PV-Pflicht ist die schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister an die untere Baurechtsbehörde zu schicken.
Beide Verpflichtungen sind bestmöglich in Einklang zu bringen. Gründach und PV schließen sich gegenseitig nicht aus, im Gegenteil: Beides kann gut als Solar-Gründach kombiniert werden. Bei einer Gründachpflicht verringert sich die Fläche der Mindestnutzung um die Hälfte.
Es gibt Ausnahmen. Für Parkplätze, die sich direkt entlang von Fahrbahnen öffentlicher Straßen befinden, besteht diese Pflicht nicht. Zudem können aus städtebaulichen Gründen von den unteren Baurechtsbehörden Ausnahmen erteilt werden.
Bei Parkplätzen und Nichtwohngebäuden entfällt die Pflicht zur Installation von PV-Anlagen, wenn sie sonstigen öffentlich rechtlichen Pflichten widerspricht.
Sind die Kosten einer PV-Anlage gegenüber den Baukosten unverhältnismäßig hoch, liegt eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor. In diesem Fall kann die PV-Anlage auf Antrag so verkleinert werden, dass deren Kosten die Schwellenwerte nicht überschreiten. Die Schwellenwerte für die Kosten der PV-Anlage betragen:
Link zur Photovoltaik-Pflicht-Verordnung – PVPf-VO vom 11.10.2021
Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (31.3.22)
Link zur Novelle des Klimaschutzgesetzes vom 6.10.2021
Link zum Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg 2020
Ab 2022 kommt die Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg
Flyer: Photovoltaikpflicht (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft)
FAQ Photovolatikpflicht (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft)
Video: Photovoltaikpflicht – einfach erklärt (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft)
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