Das Mitte Oktober 2020 novellierte Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg führt unter anderem eine Pflicht zur Installation von Solaranlagen für neue Nichtwohngebäude und neue Parkplätze ein.
Jeder der einen neues Nichtwohngebäude oder einen neuen Parkplatz mit mehr als 75 Stellplätzen plant und den Bauantrag ab 1. Januar 2022 einreicht, muss gemäß der Weiterentwicklung des Klimaschutzgesetzes eine Photovoltaikanlage installieren. Das Ziel besteht darin, mehr Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen und am besten direkt vor Ort zu verbrauchen und somit die Energiewende voranzutreiben.
Für die notwendige Energiewende müssen wir die Kapazitäten für erneuerbaren Strom noch sehr viel weiter ausbauen. Photovoltaikanlagen generieren sauberen Strom mit Hilfe der Sonne immer dann, wenn die Sonne scheint, tagsüber. Genau zu der Zeit wird in den Gewerbebetrieben und Büros gearbeitet und dort der meiste Strom benötigt. Das bedeutet, dass ein hoher Anteil des erzeugten PV-Stroms selbst verwendet werden kann. Dadurch werden die Anlagen sehr wirtschaftlich und das Stromnetz entlastet. Mit der PV-Anlage auf dem eigenen Dach tut man nicht nur dem Klima einen Gefallen, sondern spart zusätzlich Stromkosten ein.
Photovoltaikanlagen, die über Parkplätzen installiert sind, erzeugen mit Hilfe der Sonnenergie auf ohnehin versiegelten Flächen sauberen Strom. Gleizeitig spenden sie Schatten für darunter parkende Autos. Denkbar ist die Kombination mit Ladesäulen für E-Autos. So kann der erzeugte Strom unmittelbar vor Ort verwendet werden.
Auf jeden Fall für das Klima! Und bis auf wenige Ausnahmen auch finanziell: Eine Photovoltaik-Analge produziert auf einem größeren Dach eine Kilowattstunde Strom für fünf bis acht Cent. Zum Vergleich: Industrie und Gewerbebetriebe kaufen ihren Strom für zwischen 15 und 20 ct/kWh ein. Für den nicht direkt verbrauchten Strom erhalten die Betreiber die EEG-Einspeisevergütung für Anlagen mit einer Leistung bis zu 750 kW.
Die Pflicht besteht für alle neuen Nichtwohngebäude und neuen Parkplätze mit mehr als 75 Stellplätzen, für die der Bauantrag ab dem 1. Januar 2022 eingereicht wird.
Ja, auf Nichtwohngebäuden kann alternativ zur Photovoltaikanlage auch eine thermische Solaranlage installiert werden.
Nein, alternativ zum Dach des Gebäudes kann die Anlage auch auf anderen Außenflächen in der direkten räumlichen Umgebung installiert werden.
Möglich ist auch, dass die Dachfläche verpachtet wird und ein Dritter die Photovoltaikanlage installiert.
Das steht noch nicht fest: Für die genaue Ausgestaltung und die Details wie z.B. Anlagengröße und Leistung hat das Land das Umweltministeriums beauftragt, dies in einer Rechtsverordnung zu definieren. Diese Rechtsverordnung wird im Jahr 2021 veröffentlicht.
Zum Nachweis der Erfüllung der PV-Pflicht ist die schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister an die untere Baurechtsbehörde zu schicken.
Beide Verpflichtungen sind bestmöglich in Einklang zu bringen. Gründach und PV schließen sich gegenseitig nicht aus, im Gegenteil: Beides kann gut als Solar-Gründach kombiniert werden.
Es gibt Ausnahmen. Für Parkplätze, die sich direkt entlang von Fahrbahnen öffentlicher Straßen befinden, besteht diese Pflicht nicht. Zudem können aus städtebaulichen Gründen von den unteren Baurechtsbehörden Ausnahmen erteilt werden.
Die PV-Pflicht für Nichtwohngebäude entfällt, wenn über 5% der Geschoßfläche eine Wohnnutzung haben. Nichtsdestotrotz bleibt eine Photovoltaikanlage sinnvoll.
Bei Parkplätzen und Nichtwohngebäuden entfällt sie, wenn sie sonstigen öffentlich rechtlichen Pflichten widerspricht.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde befreien, wenn die Pflicht nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar wäre.
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