Gesetzlicher Rahmen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien auf Bundesebene
Das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Seit der Einführung im Jahr 2000 erweiterte es schrittweise das vorangehende Stromeinspeisungsgesetz.
Das aktuelle EEG 2023 umfasst 101 Paragraphen mit zahlreichen Unterparagraphen und ca. 400 Querverweisen. Letztere verweisen auf andere Paragraphen oder Absätze innerhalb des EEG oder auf andere energiewirtschaftliche Gesetze wie beispielsweise das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) oder das Stromsteuergesetz. Von den 101 Paragraphen sind für die Photovoltaik „nur“ etwa 30 Paragraphen relevant, aber auch die haben es „in sich“.
Seit der Einführung im Jahr 2000 wurde das EEG zehn Mal aktualisiert, um geänderten Rahmenbedingungen gerecht zu werden. Die letzte Änderung fand mit der Verabschiedung des Solarpakets I im Frühjahr 2024 statt.
Im Folgenden werden die Photovoltaik-relevanten Inhalte des EEG in aller Kürze dargestellt.
Ziel des EEG: Eine nachhaltige und treibhausgasneutrale Stromversorgung
Ziel des EEG 2023 ist die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht. Somit leistet das EEG einen Beitrag zum übergeordneten Klima- und Umweltschutz. Zur Erreichung des Ziels soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden. Derzeit (Stand 2024) beträgt der Anteil gut 50 Prozent. Der für die Erreichung des Ziels erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen. Das Endausbauziel der installierten Photovoltaik-Leistung ist für das Jahr 2040 mit 400 Gigawatt vorgesehen. Zur Aufrechterhaltung dieser Leistung müssen danach jährlich vermutlich ca. 5 bis 10 Gigawatt repowert werden.
Für welche Photovoltaik-Anlagen gilt das EEG?
Jede netzgekoppelte Photovoltaik-Anlage fällt unter die entsprechenden Regelungen des EEG, sogar „Steckersolargeräte“. Nicht vom EEG erfasst sind hingegen reine DC-Anlagen, die beispielsweise der Aufheizung von Warmwasser mittels DC-Heizstab dienen. DC steht für „Direct Current“, also Gleichstrom. Wird der PV-Strom jedoch über einen Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt, sprechen wir von AC („Alternating Current“). Die bekannteste Wechselstromquelle ist die Steckdose.
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen (§ 1 bis § 7)
Mit der Neufassung des § 2 erlangt die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien überragendes öffentliches Interesse: Die Erneuerbaren Energien haben eine besondere Bedeutung und höchste Priorität für die Gesundheit und die öffentliche Sicherheit. Deshalb sollten sie bei Schutzgüterabwägungen Vorrang bekommen.
Wichtig für die Photovoltaik-Praxis sind außerdem die über 50 alphabetisch geordneten Begriffsbestimmungen in § 3 von A wie Anlage bis Z wie Zuschlagswert.
Ebenfalls ein wichtiger Paragraph in Bezug auf Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist der § 6: Er regelt die finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau.
Teil 2: Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung (§ 8 bis § 18)
§ 8: Anschluss (Regelungen zum Netzzugang): Netzbetreiber sind verpflichtet, Photovoltaik-Anlagen an ihr Netz anzuschließen, den gesamten Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Des Weiteren sind sie zum Netzausbau verpflichtet - insofern dies wirtschaftlich zumutbar ist. Als volkwirtschaftlich „unzumutbar“ gelten Netzausbaukosten dann, wenn sie sich auf mehr als 25 Prozent der PV-Anlagekosten belaufen. Konkret heißt das: Kostet eine PV-Anlage 100.000 €, dann darf der Netzausbau maximal 25.000 € kosten (Clearingstellenempfehlung von 2009). Im selben Paragraphen ist geregelt, dass für Photovoltaik-Anlagen bis 30 KilowattPeak (kWp) in der Regel der Hausanschlusskasten als nächster Netzverknüpfungspunkt geeignet ist.
Die § 9 bis § 15 regeln das Einspeisemanagement: Über 25 kWp bedarf es eines einfachen Funkrundsteuerempfängers, über 100 kWp braucht es eine leistungsgesteuerte Abregelung (60/30/0). Bei Abregelungen durch den Netzbetreiber werden Ausfallentschädigungen bis zur Anlagenleistung von 400 kWp gezahlt. Über 400 kWp werden bei mindestens 4 Stunden negativen Börsenpreisen keine Entschädigungen gezahlt. Dies kommt mit zunehmenden PV- und Winkraftanlagen immer öfter vor. Im Zuge des „smart meter Rollouts“ ab 2025 werden dann alle PV-Anlagen über 7 kWp sowie die im Gebäude befindlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über „intelligente Messsysteme“ regel- und steuerbar.
Teil 3: Marktprämie und Einspeisevergütung (§ 19 bis § 55)
Dieser Teil des EEG regelt die Förderfähigkeit von netzgekoppelten Anlagen, die jeweilige Förderhöhe und mögliche Anlagenzusammenfassungen. In § 21 sind die verschiedenen Vermarktungsformen aufgeführt. Darunter fallen:
- EEG-Vergütung
- Marktprämie (gesetzlich über Tabellenwerte sowie wettbewerblich über Ausschreibungszuschläge)
- Mieterstromzuschlag
- sonstige Direktvermarktung
- „unentgeldliche Abnahme“.
Ebenso sind die Wechselmöglichkeiten zwischen den Vermarktungsformen geregelt. Bei tabellarisch ermittelten Fördersätzen beträgt der Förderzeitraum 20 Jahre zuzüglich der Monate bis zum Jahresende (bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres). Bei wettbewerblich über Ausschreibungen ermittelten Marktprämien beträgt der Förderzeitraum exakt 20 Jahre.
Mit der wichtigste Paragraph für die Photovoltaik ist der § 24, umgangssprachlich auch als „Paragraph der Anlagenzusammenfassung“ bezeichnet. Um Anlagenzusammenfassungen bei Gebäudeanlagen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden, hilft es, mit der Installation der nächsten Anlage zwölf Monate zu warten. Kurioserweise wird gemäß § 48 beim bewussten „Anlagensplitting“ – eine hochvergütete Gebäude-Volleinspeiseanlage und eine eigenverbrauchsoptimierte Gebäude-Überschusseinspeiseanlage – nur nach den technischen Vorgaben und nach der grundsätzlichen Förderfähigkeit und Förderart zusammengefasst, nicht aber bezüglich der Förderhöhe ab dem jeweiligen ersten kWp. Bei Freiflächenlagen beträgt der Zeitraum für die Anlagenzusammenfassung 24 Monate innerhalb der Gemeinde, alles immer „unabhängig vom Eigentümer der PV-Anlage“.
Obwohl in diesem Teil des EEG die meisten Paragraphen nicht für die Photovoltaik sondern für Windkraft, Wasserkraft und Biomasseanlagen relevant sind, beinhaltet er einige wichtige Regelungen für PV-Anlagen. So auch in § 51: Erst ab 400 kW installierter Leistung muss bei (immer häufiger vorkommenden) Abregelungen über (2024 und 2025) mindestens drei aufeinander folgenden Stunden (2026 nur noch zwei Stunden) wegen negativen Börsenpreisen keine Ausfallentschädigung gezahlt werden.
Teil 4: Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien (§ 56 bis § 69)
Von diesem Teil des EEG über die Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien ist mit dem Wegfall der EEG-Umlage zum 1.1.2023 nicht viel übriggeblieben: Die früheren „Gängel“-Paragraphen rund um die EEG-Umlagepflichten § 60-69 sind allesamt gestrichen worden. Lediglich die Stromweitergabe- und Vermarktungspflichten zwischen Verteilnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern sind übriggeblieben.
Teil 5: Transparenz (§ 70 bis § 80)
Dieser Abschnitt behandelt im ersten Teil die unterschiedlichen Melde- und Informationspflichten rund um den Betrieb von Erneuerbare Energien-Anlagen. Die für die Photovoltaik relevanten Pflichten können unter der Spezial-Internetseite der DGS Kanzlei Nümann und Siebert kostenlos heruntergeladen werden: https://www.info-eeg.de/. Nach dem in Kraft treten des Solarpaket 1 werden diese im Juni 2024 aktualisiert.
Der zweite Teil dieses Abschnitts beschäftigt sich mit Herkunfts- und Regionalnachweisen rund um den EE-Strom. Nach der Umsetzung des „Energy Sharing“ im Solarpaket 2 Ende 2024 werden diese Nachweise für Teilnehmernde des „Energy Sharings“ bedeutsam werden.
Teil 6: Rechtsschutz und behördliches Verfahren ( § 81 bis § 87)
Seit dem EEG 2017 wird der EEG-Clearingstelle in § 81 eine eigene EEG-relevante Rolle als maßgeblicher Hilfegeber in strittigen Rechtsfragen erteilt.
In Paragraph 85 werden die wichtigen Aufgaben der Bundesnetzagentur benannt und in § 87 die Bußgeldvorschriften.
Teil 7: Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen (§ 88 bis § 101)
Teil 7 umfasst im ersten Abschnitt (§ 88 bis § 96) die zahlreichen Verordnungsermächtigungen, mit denen faktisch Vorschriften herbeigeführt oder geändert werden können, die nicht extra vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat genehmigt werden müssen. Dazu zählen vor allem Ermächtigungen zur Anpassung von EEG-Fördersätzen und -Förderzeiträumen, auch wenn diese immer von der EU genehmigt werden müssen.
Im zweiten Abschnitt (§ 97 bis § 99) werden die Erfordernisse an die notwendigen Berichte aufgeführt. Sie umfassen den jährlichen Monitoring-Bericht, den alle 4 Jahre erforderlichen Erfahrungsbericht an den Bundestag sowie den neuen, ab Ende 2024 jährlich erforderlichen Bericht zum Ausbau der „Bürgerenergie“ (Bürgerenergiegesellschaften, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Energy Sharing u.ä.).
Der letzte Abschnitt besteht aus einem sehr wichtigen Teil des EEG, nämlich den fast 30 Übergangsbestimmungen, die alle im § 100 aufgeführt sind. Salopp formuliert geht es dabei um „wo welche gesetzlichen Massnahmen früher oder später, oder gar nicht mehr, oder mit mehr oder weniger Leistung" greifen als sie in den „normalen“ Paragraphen der ersten EEG-Teile geregelt sind. Im letzten Paragraphen 101 steht der „beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt“. Dieser bezieht sich auf notwendige nachträgliche Genehmigungen durch die EU - insbesondere bezüglich Erhöhungen von Ausschreibungsgrenzen und Vergütungssätzen, wie zuletzt im Solarpaket 1 für die Anlagenteile über 40 kWp geschehen.
Text: in Kooperation mit Michael Vogtmann, DGS Franken e.V.