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Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg

Photovoltaik wird zum Standard auf Gebäuden und Parkplätzen

Auf den weitaus meisten Gebäudedächern in Baden-Württemberg sind noch keine Photovoltaik-Anlagen installiert. Um dies zu ändern, hat die Landesregierung eine Photovoltaik-Pflicht erlassen. Wer sein Dach grundlegend saniert, muss mindestens 60 Prozent der für Solarenergie geeigneten Dachfläche mit Photovoltaikmodulen ausstatten. Die Pflicht gilt auch für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie Parkplätzen.

Das Klimagesetz Baden-Württemberg enthält in bestimmten Fällen die Pflicht zur Installation von Solaranlagen. In der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung werden die Anforderungen genau erläutert. Das Ziel besteht darin, mehr Solarstrom zu erzeugen und am besten direkt vor Ort zu verbrauchen. Das treibt die Energiewende voran.Jede einzelne Photovoltaik-Anlage ist ein bedeutender Beitrag zum Klimaschutz, wie das folgende Beispiel zeigt: Eine große Solarstromanlage auf einem Einfamilienhaus mit einer installierten Leistung von 15 Kilowatt vermeidet jährlich einen Ausstoß von neun Tonnen Kohlenstoffdioxid (CO2). Das entspricht der Menge, die ein Mensch in Deutschland durchschnittlich im Jahr verursacht.

Die weiteren Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher: wer eine Photovoltaikanlage errichtet, erzeugt günstigen Solarstrom und spart Geld. Das macht unabhängiger vom Stromversorger und widerstandsfähiger gegen hohe Strompreise. Je nach Größe einer Anlage und dem Strombedarf wird in Wohngebäuden rund ein Drittel des Ökostroms für die Beleuchtung und Nutzung elektrischer Geräte selbst verbraucht – das ist wirtschaftlich äußerst lukrativ. Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die einen Solarstromspeicher, ein Elektroauto oder eine Wärmepumpe haben, können den Eigenverbrauch des Stroms vom Dach noch weiter steigern.

Warum ist das sinnvoll?

Für die Energiewende müssen wir die Ökostromerzeugung weiter ausbauen. Photovoltaik-Anlagen erzeugen grünen Strom mit Hilfe der Sonne. Privathaushalte, Gewerbebetriebe und Büros können den günstigen Solarstrom nutzen. Mit der Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Dach tut man aber auch dem Klima einen Gefallen. Auch über Parkplätzen lohnen sich Photovoltaik-Anlagen: Dort erzeugen sie sauberen Strom auf ohnehin versiegelten Flächen. Gleichzeitig spenden sie Schatten für darunter parkende Autos und schützen vor Regen, Schnee und Hagel. Sinnvoll kann eine Kombination mit Ladesäulen für E-Autos sein. So wird der erzeugte Strom unmittelbar vor Ort verwendet.

Seit wann greift die Photovoltaik-Pflicht?

  • Seit 1. Januar 2022 beim Neubau von Nichtwohngebäuden
  • Seit 1. Januar 2022 beim Neubau von offenen Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen
  • Seit 1. Mai 2022 beim Neubau von Wohngebäuden
  • Seit 1. Januar 2023 bei grundlegender Dachsanierung von Bestandsgebäuden

Häufig gestellte Fragen

Nein, alternativ zum Dach des Gebäudes kann die Anlage auch auf anderen Außenflächen in der direkten räumlichen Umgebung installiert werden. Dazu zählt beispielsweise die Fassade, der Carport oder der Garten. Möglich ist auch eine Verpachtung der Dachfläche, um die Pflicht zu erfüllen. In solch einem Fall installiert und betreibt ein Dritter die Photovoltaik-Anlage.

Die Photovoltaik-Anlage muss 60 Prozent der solargeeigneten Gebäudedach- oder Stellplatzfläche mit Photovoltaik-Modulen belegen (beim einfachen Nachweis). Diese Prozentangabe ist als Mindestanforderung zu verstehen. Im erweiterten Nachweis, bei Betrachtung solargeeigneter Teildachflächen, sind 75 Prozent notwendig.

Oftmals ist die Installation einer größeren Solaranlage bis hin zu einer vollständigen Abdeckung der geeigneten Dachfläche sinnvoll. Dies gilt zum Beispiel für Eigentümerinnen und Eigentümer, die bereits eine Wärmepumpe betreiben, ein E-Auto nutzen oder eine solche Anschaffung planen. Sie haben einen höheren Strombedarf und könnten ihn mit einer größeren Anlage wirtschaftlicher decken. Außerdem sinken bei größeren Anlagen die relativen Kosten.

Eine solargeeignete Fläche orientiert sich an der Größe des Gebäudes und der Ausrichtung und Größe der Dachflächen. Die Dachfläche ist im Gesetz eindeutig definiert und bestimmt, in welchem Umfang Sie Ihr Dach belegen müssen.

Eignungsfläche:

  • Zusammenhängende Teilfläche der Gesamt-Dachfläche, abgrenzbar durch sie umschließende Dachkanten, abzüglich Hindernissen (Dachfenster, Dachgauben, etc.)
  • Einzeldachfläche mit zusammenhängender Mindestfläche von 20 Quadratmetern
  • Flachdach: keine weiteren Anforderungen
  • Steildach: Neigung von 20 bis 60 Grad, nach Westen, Osten und allen dazwischenliegenden Himmelsrichtungen zur südlichen Hemisphäre ausgerichtet

Ja. Beim Neubau von Gebäuden und bei grundlegenden Dachsanierungen kann die Photovoltaik-Pflicht auch durch die Installation einer thermischen Solaranlage erfüllt werden. Auch eine Kombination von Photovoltaik und Solarthermie ist möglich.

Spätestens zwölf Monate nach der Errichtung der Anlage muss der unteren Baurechtsbehörde eine Bestätigung der Bundesnetzagentur vorliegen, dass die Photovoltaik-Anlage im Markstammdatenregister registriert worden ist.

Beide Verpflichtungen sind bestmöglich in Einklang zu bringen. Gründach und Photovoltaik schließen sich nicht aus, im Gegenteil: Sie können in einem Solar-Gründach kombiniert werden. Bei einer Gründach-Pflicht verringert sich die Fläche der Mindestnutzung um die Hälfte.

Es gibt Ausnahmen. Für Flächen, die sich direkt entlang von Fahrbahnen öffentlicher Straßen befinden, besteht keine Photovoltaik-Pflicht für Parkplätze. Zudem können von den unteren Baurechtsbehörden aus städtebaulichen Gründen Ausnahmen erteilt werden.

Bei Parkplätzen und Nichtwohngebäuden entfällt die Pflicht zur Installation von Photovoltaik-Anlagen, wenn sie sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht.

Sind die Kosten einer Photovoltaik-Anlage gegenüber den Baukosten unverhältnismäßig hoch, liegt eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor. In diesem Fall kann die Anlage auf Antrag so verkleinert werden, dass deren Kosten die Schwellenwerte nicht überschreiten. Die Schwellenwerte für die Kosten der Photovoltaik-Anlage betragen:

  • 20 Prozent im Verhältnis zu den Planungs- und Baukosten bei Nichtwohngebäuden
  • 10 Prozent im Verhältnis zu den Planungs- und Baukosten bei Wohngebäuden
  • 30 Prozent im Verhältnis zu den Planungs- und Baukosten bei Parkplätzen mit mindestens 35 Stellplätzen

Als grundlegende Dachsanierung gelten Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung eines Flachdachs oder die Eindeckung eines Steildachs großflächig erneuert wird. Dabei ist es unerheblich, ob eine Wiederverwendung der Baustoffe erfolgt oder nicht. Aber es gibt auch Ausnahmen: Wenn Baumaßnahmen ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden, etwa Sturmschäden, handelt es sich nicht um eine grundlegende Dachsanierung. Zudem muss es sich um eine zusammenhängende Dachfläche von mindestens 20 Quadratmetern handeln, sonst gilt die Dachfläche als nicht ausreichend für eine Solarnutzung.

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