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Ü20-Photovoltaik-Anlagen

Was tun, wenn nach 20 Jahren die EEG-Förderung ausläuft?

Nach 20 Jahren können Photovoltaik-Anlagen noch viele weitere Jahre umweltfreundlich Strom erzeugen - wichtig ist es, eine Lösung dafür zu finden, wie sie nach dem Auslaufen der Förderung wirtschaftlich betrieben werden können. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Möglichkeiten, Pflichten und Rechte auch für "Ü20-Anlagen", also Photovoltaik-Anlagen, die nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung fallen.

Welche Möglichkeiten zum Weiterbetrieb haben Photovoltaik-Anlagen-Betreiberinnen und -Betreiber nach dem Ende der EEG-Förderdauer und was gibt es dabei zu beachten?

Grundsätzlich kann zwischen folgenden Optionen gewählt werden:

  1. Weiterbetrieb mit Volleinspeisung
  2. Weiterbetrieb mit Eigenversorgung und Überschusseinspeisung
  3. Weiterbetrieb mit Sonstiger Direktvermarktung
  4. Repowering
  5. Sonstige Erlösmöglichkeiten

Ausführliche Informationen gibt es im Faktenpapier "Weiterbetrieb von Ü20-Photovoltaik-Anlagen"

Weiterbetrieb mit Volleinspeisung

Nach dem Ende der Vergütungsdauer der Photovoltaik-Anlage kann wie bisher weiter Photovoltaik-Strom ins Netz eingespeist werden. Dies geschieht automatisch, wenn der Anlagenbetreiber nicht aktiv wird. Der eingespeiste Strom wird vom Netzbetreiber mit dem Jahresmarktwert Solar vergütet abzüglich der Vermarktungskosten der Übertragungsnetzbetreiber. Ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt die Vergütung jedoch höchstens 10 Cent pro Kilowattstunde (vgl. § 23b EEG 2023). Die Regelung dieser Form des Weiterbetriebs ist laut aktuellem EEG befristet bis Ende 2027.

Weiterbetrieb mit Eigenversorgung und Überschusseinspeisung

Für selbst verbrauchten Photovoltaik-Strom erhalten Sie keine Vergütung. Durch die Eigennutzung des Photovoltaik-Stroms vermeiden Sie jedoch die entsprechenden Strombezugskosten (entsprach im Jahr 2022 zwischen 36 und 70 Ct/kWh und im Mai 2023 30,7 Ct/kWh). Seit Januar 2023 ist zwar die Strompreisbremse in Kraft, wodurch die Kilowattstunde für den Basisbedarf von 80 Prozent für private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine Unternehmen auf 40 Cent gedeckelt ist. Diese Regelung ist allerdings zeitlich begrenzt und soll bis einschließlich April 2024 gelten.

Um den erzeugten Strom selbst nutzen zu können, muss Ihre Anlage auf Eigenversorgung umgestellt werden. Sprechen Sie bezüglich der Umrüstung Ihrer Anlage auf Eigenversorgung Ihren lokalen Photovoltaik-Betrieb oder Elektriker an.

Den Strom, den Sie nicht selbst verbrauchen (können), können Sie zum Jahresmarktwert ins Netz einspeisen. Eine weitere Möglichkeit stellt die sonstige Direktvermarktung dar. Aufgrund der höheren Anforderungen und Kosten der Direktvermarktung im Vergleich zu der Vergütung des Jahresmarktwertes ist die Direktvermarktung für kleine Anlagen oder für geringe einzuspeisende Stromüberschüsse im Normalfall nicht lohnend.

Weiterbetrieb mit Sonstiger Direktvermarktung

Es gibt zwei Arten der Direktvermarktung: Das Marktprämienmodell und die Sonstige Direktvermarktung. EEG-Anlagen können zwischen dem Marktprämienmodell und der Sonstigen Direktvermarktung wählen; ausgeförderte Anlagen hingegen können nur die Sonstige Direktvermarktung in Anspruch nehmen.

Für die Einspeisung in der sonstigen Direktvermarktung gibt es keine gesetzliche Vergütung. Der Direktvermarkter zahlt Ihnen jedoch den Marktwert Ihres Stroms abzüglich eines Vermarktungsentgeltes. In den Jahren 2012 bis 2020 lag dieser zwischen rund 2,9 und 4,5 ct/kWh; im Jahr 2021 bei rund 7,5 ct/kWh und im Jahr 2022 bei rund 22,3 ct/kWh. Den aktuellen Marktwert Solar finden Sie online unter netztransparenz.de.

Um die Meldung Ihrer Anlage in die sonstige Direktvermarktung und die Vermarkung Ihres Stroms an der Strombörse kümmert sich das Direktvermarktungsunternehmen. Die hierfür geforderten Entgelte unterscheiden sich jedoch stark und die Preistransparenz zwischen den Anbietern ist gering. Zusätzlich lehnen einige Direktvermarkter Kleinanlagen (unter 100 kW / unter 500 kW, je nach Vermarkter) bisher grundsätzlich ab. Ein zunehmender Teil der Anbieter ist jedoch dabei, Angebote für das Kleinanlagensegment zu entwickeln.

Neben dem Vermarktungsentgelt des Direktvermarkters fallen Kosten für die Herstellung der gesetzlich geforderten Viertelstundenmessung an. Darüber hinaus können Kosten für die Einrichtung der Fernsteuerbarkeit der Anlage durch den Direktvermarkter entstehen, die gemäß § 10b EEG 2023 vorgeschrieben ist.

Das Solar Cluster Baden-Württemberg hat zusammen mit dem DGS e.V. Direktvermarkter recherchiert. Die Übersicht der Direktvermarkter in Deutschland steht auf der Homepage des Solar Cluster BW zum Download zur Verfügung (kein Anspruch auf Vollständigkeit).

Repowering

Falls Sie Ihre ausgeförderte Photovoltaik-Anlage aus technischen Gründen nicht weiterbetreiben können oder es nicht sinnvoll ist, können Sie diese durch eine neue, deutlich leistungsstärkere Photovoltaik-Anlage ersetzen. Neue Solarmodule gewinnen auf der gleichen Fläche bis zu doppelt so viel Strom wie die alten. Das ist vor allem dann lohnenswert, wenn Sie viel Strom verbrauchen oder Ihre Dachfläche groß ist.

Nach einem Tausch und der Neuanmeldung der Anlage erhalten Sie die EEG-Einspeisevergütung, die in dem Monat gültig ist, in dem die neue Anlage in Betrieb genommen wird, wiederum für 20 Jahre. Gemäß dem EEG 2023 liegt die Einspeisevergütung für Anlagen bis 10 kWp derzeit bei 13 Cent/kWh (Volleinspeisung) bzw. 8,2 Cent/kWh (Überschusseinspeisung). Da die Anlagenpreise in den vergangenen 20 Jahren um mehr als 80 Prozent gesunken sind, ist es inzwischen erschwinglich und auch wirtschaftlich sinnvoll, die vorhandene Dachfläche voll zu belegen.

Übrigens: Funktionstüchtige Altmodule können weiterverwendet werden. Beispielsweise im Garten, am oder auf dem Wochenendhaus oder Wohnmobil oder für Entwicklungshilfeprojekte. Des Weiteren gibt es immer wieder andere Betreiberinnen und Betreiber, die froh sind, wenn sie solche Altmodule angeboten bekommen, um sie gegen defekte Solarmodule auszutauschen.

Sonstige Erlösmöglichkeiten

Stromanbieter mit Angeboten für Ü20-Anlagen: Einzelne Stromanbieter bieten spezielle Tarife für Anlagen nach Förderende, die den eingespeisten Strom zum Teil höher vergüten als mit dem Jahresmarktwert. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob mit dem Angebot weitere Kosten wie zusätzliche Gebühren oder Nachrüstung von Messtechnik sowie ergänzende Verpflichtungen wie z.B. Reststrombezug verbunden sind.

Mieterstrom / Untermieter im Haus: Grundsätzlich möglich. Neben dem geförderten Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 EEG 2023 mit Miterstromzuschlag bestehen auch andere Mieterstrom- bzw. Stromliefermodelle. Alternativ kann die Photovoltaik-Anlage an die Untermieter im Haus vermietet/verpachtet werden, die dann den Strom nutzen und ggf. den Überschuss einspeisen können. Mit der Photovoltaik-Strategie des BMWK (2023) sind mit dem Solarpaket I Verbesserungen für das Mieterstrommodell zu erwarten.

Nachbar: In dem diesem Fall ist die Nutzung des öffentlichen Netzes notwendig, da die Verlegung einer eigenen Leitung zu teuer wäre. Somit werden sämtliche Abgaben und Umlagen fällig. Zudem muss die Belieferung mit Reststrom in Zeiten ohne Lieferung aus der Photovoltaik-Anlage organisiert werden, wodurch der Anlagenbetreiber zum Energieversorger wird, was mit erheblichen zusätzlichen Verpflichtungen einhergeht. Dürfte sich in der Praxis nicht lohnen. Auch hier sieht die Photovoltaik-Strategie des BMWK in der zweiten Jahreshälfte 2023 vereinfachte Regelungen und Vergünstigungen vor.

Peer-to-peer-Stromhandel: Beim so genannten peer-to-peer-Stromhandel entsteht eine Vertragsbeziehung direkt zwischen Anlagenbetreiber und Endkunde, beide schließen darüber hinaus Verträge mit dem Plattformbetreiber. Aus energiewirtschaftlicher Sicht handelt es sich auch hier um Direktvermarktung und es müssen die gleichen technischen Voraussetzungen geschaffen werden, die mit ähnlichen Kosten verbunden sind. Zwar gibt es bei den meisten Anbietern keine Mindestgröße für Anlagen, jedoch dürfte die Teilnahme für Kleinanlagen nicht lohnend sein. Der Plattformbetreiber enyway gibt beispielsweise an, dass eine Teilnahme ab einer Stromeinspeisung von 200 MWh pro Jahr sinnvoll ist, was einer Photovoltaik-Anlagengröße von mindestens 200 kW entspricht.

Grünstromeigenschaft: Nicht lohnend. Dabei ist eine kostenpflichtige Registrierung im Herkunftsnachweisregister (HKNR) des Umweltbundesamts notwendig (120 Euro pro Anlage). Die Stückelung von HKN erfolgt pro MWh. Das Preisniveau ist mit 0,5 bis 3 Euro/MWh sehr gering, folglich liegt der Erlös für die Einspeisung von 1.000 kWh bei max. 3 Euro.

Pflichten beachten

Generell besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Netzbetreiber bezüglich aller für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten, anlagenscharf (vgl. § 71 EEG 2023).

Wechseln Sie die Veräußerungsform, müssen Sie auch dies dem Netzbetreiber fristgerecht mitteilen (vgl. § 21c EEG 2023).

Auch technische Änderungen an der Anlage, ein Betreiberwechsel, ein Wechsel der Einspeiseart (z.B. Wechsel von Voll- zur Überschusseinspeisung) und die Stilllegung müssen künftig im Marktstammdatenregister eingetragen werden.

Je nach Stromverbrauch (ab 6.000 kWh pro Jahr) oder Größe der Photovoltaik-Anlage (ab 7 kW installierter Leistung) wird der Einbau eines Smart Meter ab 2025 verpflichtend. Die Kosten für den Betrieb der Stromzähler werden für normale Haushaltskunden auf 20 Euro pro Jahr gedeckelt.

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