Steuerliche Aspekte beim Erwerb von Photovoltaik-Anlagen
Was private Anlagenbetreibende wissen sollten
Sie planen, eine Photovoltaik-Anlage anzuschaffen und zu betreiben? Dann sollten Sie einige steuerrechtliche Aspekte kennen und berücksichtigen.
Ende 2022 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz (JStG 2022) verabschiedet. Damit sind umfassende Veränderungen bei der steuerrechtlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen in Kraft getreten. Das Gesetz trat zwar am 1. Januar 2023 in Kraft, manche Inhalte sind jedoch auch rückwirkend für das Steuerjahr 2022 gültig. Die neuen Vereinfachungen bedeuten nicht, dass alle Steuerregeln für Photovoltaik abgeschafft wurden; es wurden sogar neue hinzugefügt – allerdings zugunsten der Photovoltaik.
Nach wie vor muss die Person, welche die Anlage betreibt, die steuerliche Behandlung eigenständig klären. Dabei müssen einkommenssteuerliche und umsatzsteuerliche Überlegungen getrennt werden.
1. Einkommenssteuergesetz
Im Einkommenssteuergesetz sieht eine neue Regelung eine Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp vor – unabhängig davon, ob die Anlage sich auf einem privat genutzten oder einem gewerblichen Gebäude befindet. Bei „sonstigen Gebäuden“ wird die Leistungsgrenze auf 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit (gedeckelt auf maximal 100 kWp) festgesetzt.
Die Steuerbefreiung ist sowohl für Bestands- als auch für neue Photovoltaik-Anlagen gültig. Betreibende von Photovoltaik-Anlagen, die den genannten Kriterien entsprechen, müssen die Einnahmen und Gewinne aus der Anlage in der Steuererklärung nicht angeben. Dabei ist es unerheblich, ob diese durch einen Verkauf an Dritte, die Einspeisevergütung oder den Eigenverbrauch entstanden sind.
Aus diesen neuen Regelungen ergibt sich, dass Kosten, die dem Anlagenbetreibenden im Zusammenhang mit der Anlage entstanden sind, ab dem Steuerjahr 2022 nicht mehr abgesetzt werden können. Die Regelungen sind verbindlich von allen Betreibenden anzuwenden, egal ob Privatperson oder Unternehmen.
Die Neuregelungen sind rückwirkend auf das Steuerjahr 2022 in Kraft getreten. Damit müssen sie bereits bei der Steuererklärung für das Jahr 2022 berücksichtigt werden.
Tipp: Lohnsteuerhilfevereine dürfen künftig Mitglieder, die eine Photovoltaik-Anlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt betreiben, bei der Einkommensteuer beraten und die Einkommensteuererklärung erstellen. Die Umsatzsteuererklärung dürfen die Vereine aber weiterhin nicht erstellen.
2. Umsatzsteuergesetz
Lieferantinnen und Lieferanten bzw. Fachbetriebe, welche die Photovoltaik-Anlage an die Endkunden verkaufen, sind für die korrekte Umsetzung der neuen umsatzsteuerlichen Regelungen (UstG § 12 Abs. (3) Nr. 1) verantwortlich.
Im einfachsten Fall handelt es sich um eine Photovoltaik-Anlage mit maximal 30 kWp Leistung. Für diese gilt unabhängig vom Gebäude oder der Nutzungsart der „Umsatzsteuersatz null“. Formal handelt es sich nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung, sondern um die Anwendung des in der EU ab Frühjahr 2022 ermöglichten Nullsteuersatzes für Solaranlagen. Den Endkunden wird eine Rechnung über den Nettopreis der Anlage „zzgl. 0% Umsatzsteuer“ gestellt.
Außerdem gibt es genauer definierte Anlagen, für die unabhängig von der Anlagenleistung der Nullsteuersatz gilt. Dies sind beispielsweise Anlagen, die „in der Nähe von“ Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden installiert werden oder solche, „die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“. Für diese Sonderfälle ist in der Praxis stets eine Einzelfallprüfung nötig. Neben der Photovoltaik-Anlage selbst können auch die Lieferung, Einfuhr und Installation von Photovoltaik-Anlagen (inklusive notwendigem Zubehör) und Solarstromspeicher mit dem Nullsteuersatz behandelt werden. Für andere Komponenten, wie z.B. eine Wallbox, bleibt es dagegen beim regulären Umsatzsteuersatz von 19%.
Dies gilt, wenn es sich bei dem Kauf um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt. Dieser darf also nicht mehrere Unternehmen mit den verschiedenen Einzelleistungen beauftragen. Bedingung ist außerdem, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen sowie Gebäuden, in denen dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausgeübt werden, installiert wird. Als Vereinfachung gelten diese Bedingungen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaik-Anlage laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) beträgt.
Wichtig zu beachten: Gemäß den neuen Regelungen wurde beispielsweise die Stromlieferung an Mietende von der Einkommenssteuer befreit. Dies gilt jedoch nicht für die Umsatzsteuer. Für die Stromlieferung (aber analog dazu auch Einspeisung) werden weiterhin 19% Umsatzsteuer fällig, sofern der Analgenbetreibende umsatzsteuerpflichtig ist. Grundsätzlich sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, sofern sie nicht die sog. Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen.