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Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg

Photovoltaik wird zum Standard

Das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg enthält die Pflicht zur Installation von Solaranlagen. In der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung werden die Anforderungen genau erläutert. Das Ziel besteht darin, mehr Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen und am besten direkt vor Ort zu verbrauchen und somit die Energiewende voranzutreiben. Die Nutzung dieser umweltfreundlichen Energie führt im Regelfall langfristig zu Kosteneinsparungen.

Wann greift die Photovoltaik-Pflicht?

  • Seit 1.1.2022 beim Neubau von Nichtwohngebäuden
  • Seit 1.1.2022 beim Neubau von offenen Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen
  • Seit 1.5.2022 beim Neubau von Wohngebäuden
  • Seit 1.1.2023 bei grundlegender Dachsanierung von Bestandsgebäuden

Warum ist das sinnvoll?

Für die notwendige Energiewende müssen wir die Kapazitäten für erneuerbaren Strom noch sehr viel weiter ausbauen. Photovoltaik-Anlagen generieren sauberen Strom mit Hilfe der Sonne immer dann, wenn die Sonne scheint, tagsüber. Genau zu der Zeit wird in den Gewerbebetrieben und Büros gearbeitet und dort der meiste Strom benötigt. Das bedeutet, dass ein hoher Anteil des erzeugten Photovoltaik-Stroms selbst verwendet werden kann. Dadurch werden die Anlagen sehr wirtschaftlich und das Stromnetz entlastet.

 

Mit der Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Dach tut man nicht nur dem Klima einen Gefallen, sondern spart zusätzlich Stromkosten ein.

Photovoltaik-Anlagen, die über Parkplätzen installiert sind, erzeugen mit Hilfe der Sonnenergie auf ohnehin versiegelten Flächen sauberen Strom. Gleichzeitig spenden sie Schatten für darunter parkende Autos. Denkbar ist die Kombination mit Ladesäulen für E-Autos. So kann der erzeugte Strom unmittelbar vor Ort verwendet werden.

Häufig gestellte Fragen

Muss die Photovoltaik-Anlage aufs Dach?

Nein, alternativ zum Dach des Gebäudes kann die Anlage auch auf anderen Außenflächen in der direkten räumlichen Umgebung installiert werden. Dazu zählt beispielsweise die Fassade, der Carport oder der Garten. Möglich ist auch, dass die Dachfläche verpachtet wird und ein Dritter die Photovoltaik-Anlage installiert und betreibt.

Wie groß muss die Photovoltaik-Anlage sein?

Die Photovoltaik-Anlage muss 60 Prozent der solargeeigneten Gebäudedach- oder Stellplatzfläche mit PV-Modulen belegen (beim einfachen Nachweis). Im erweiterten Nachweis, bei Betrachtung von solargeeigneten Teildachflächen sind 75 Prozent notwendig.

Was ist eine solargeeignete Dachfläche?

Die solargeeignete Fläche orientiert sich bei Gebäuden an der Gebäudegröße, sowie der Größe und Ausrichtung der Dachflächen. Diese ist im Gesetz eindeutig definiert und bestimmt damit, in welchem Umfang Sie Ihr Dach belegen müssen.

Eignungsfläche:

  • Zusammenhängende Teilfläche der Gesamt-Dachfläche, abgrenzbar durch sie umschließende Dachkanten, abzüglich Hindernisse (Dachfenster, Dachgauben, etc.)
  • Einzeldachfläche mit zusammenhängender Mindestfläche von 20 m2
  • Flachdach: keine weiteren Anforderungen
  • Steildach: Neigung von 20 bis 60 Grad, nach Westen, Osten und allen dazwischenliegenden Himmelsrichtungen zur südlichen Hemisphäre ausgerichtet

Kann ich alternativ eine Solarthermie-Anlage installieren?

Ja, auf Nichtwohngebäuden kann alternativ zur Photovoltaikanlage auch eine thermische Solaranlage installiert werden.

Wie wird die Erfüllung der Photovoltaik-Pflicht nachgewiesen und wer ist zuständig?

Spätestens zwölf Monate nach der Errichtung der Anlage muss der unteren Baurechtsbehörde eine Bestätigung der Bundesnetzagentur vorliegen, dass die Photovoltaik-Anlage im Markstammdatenregister registriert worden ist.

Was ist zu beachten, wenn auf dem Dach bereits eine Gründach-Pflicht besteht?

Beide Verpflichtungen sind bestmöglich in Einklang zu bringen. Gründach und Photovoltaik schließen sich gegenseitig nicht aus, im Gegenteil: Beides kann gut als Solar-Gründach kombiniert werden. Bei einer Gründachpflicht verringert sich die Fläche der Mindestnutzung um die Hälfte.

Gilt die Photovoltaik-Pflicht für alle Parkplätze?

Es gibt Ausnahmen. Für Flächen, die sich direkt entlang von Fahrbahnen öffentlicher Straßen befinden, besteht Photovoltaik-Pflicht für Parkplätze nicht. Zudem können aus städtebaulichen Gründen von den unteren Baurechtsbehörden Ausnahmen erteilt werden.

Welche Ausnahmen gibt es bei Nichtwohngebäuden und Parkplätzen?

Bei Parkplätzen und Nichtwohngebäuden entfällt die Pflicht zur Installation von Photovoltaik-Anlagen, wenn sie sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht.

Sind die Kosten einer Photovoltaik-Anlage gegenüber den Baukosten unverhältnismäßig hoch, liegt eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor. In diesem Fall kann die Anlage auf Antrag so verkleinert werden, dass deren Kosten die Schwellenwerte nicht überschreiten. Die Schwellenwerte für die Kosten der Photovoltaik-Anlage betragen:

  • 20 Prozent im Verhältnis zu den Planungs- und Baukosten bei Nichtwohngebäuden
  • 10 Prozent im Verhältnis zu den Planungs- und Baukosten bei Wohngebäuden
  • 30 Prozent im Verhältnis zu den Planungs- und Baukosten bei Parkplätzen mit mindestens 35 Stellplätzen

Was bedeutet eine grundlegende Dachsanierung?

Als grundlegende Dachsanierung gelten Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung eines Flachdachs oder die Eindeckung eines Steildachs großflächig erneuert wird. Dabei ist es unerheblich, ob eine Wiederverwendung der Baustoffe erfolgt oder nicht. Aber es gibt auch Ausnahmen: wenn Baumaßnahmen ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden, etwa Sturmschäden, dann handelt es sich nicht um eine grundlegende Dachsanierung.

Zudem muss es sich mindestens um eine zusammenhängende Dachfläche von 20 Quadratmetern handeln, sonst gilt die Dachfläche als nicht ausreichend für eine Solarnutzung geeignet.

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